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Blankoakzept
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Annahmeerklärung auf einem unvollständig ausgefüllten Wechsel (meist ist die Wechselsumme noch nicht eingesetzt). Wer einen Wechsel akzeptiert und weitergibt, auf dem wesentliche Angaben fehlen (gemäß Art. 1 bzw. Art. 75 WG), haftet gegenüber jedem späteren gutgläubigen Inhaber entsprechend der später ergänzten Angaben auf dem Wechsel.
Vgl. auch Akzept, Blankowechsel.
Vgl. auch Akzept, Blankowechsel.
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