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Blankoakzept

Geprüftes Wissen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Annahmeerklärung auf einem unvollständig ausgefüllten Wechsel (meist ist die Wechselsumme noch nicht eingesetzt). Wer einen Wechsel akzeptiert und weitergibt, auf dem wesentliche Angaben fehlen (gemäß Art. 1 bzw. Art. 75 WG), haftet gegenüber jedem späteren gutgläubigen Inhaber entsprechend der später ergänzten Angaben auf dem Wechsel.

    Vgl. auch Akzept, Blankowechsel.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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