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Blankoindossament
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Blankogiro; Kurz-Indossament; Indossament auf einem Wechsel oder Scheck, das nur aus der Unterschrift des Indossanten besteht (Art. 13 Abs. 2 WG bzw. Art. 16 Abs. 2 SchG) und den Indossatar (Empfänger) nicht bezeichnet. Damit kann der Wechsel oder Scheck wie ein Inhaberpapier übertragen werden.
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