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Blankowechsel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, bei dem wichtige Angaben noch nicht ausgefüllt sind (z.B. Betrag oder Verfalltag). Wenn der Wechselaussteller einen Blankowechsel weitergibt, ermächtigt er den Empfänger, die Wechselurkunde zu vervollständigen. Da diese Ermächtigung i.d.R. unwiderruflich ist, haften die Wechselbeteiligten auch dann, wenn der Wechsel nicht vereinbarungsgemäß ergänzt wurde (Art. 10 WG). Akzeptiert ein Bezogener eine nicht vollständig ausgefüllte Wechselurkunde, handelt es sich um ein Blankoakzept.
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