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Heiratsbeihilfe
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anlässlich der Eheschließung gewährte einmalige Zuwendung in Geld oder Sachwerten.
Lohn- und Einkommensteuer: Heiratsbeihilfen bis zum Betrag von 315 Euro waren bis Ende 2005 steuerfrei, sofern die Heiratsbeihilfen frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach der Eheschließung gezahlt wurden; auch neben Geburtsbeihilfe. Bei höheren Heiratsbeihilfen unterlag nur der 315 Euro übersteigende Betrag der Einkommen- oder Lohnsteuer (§ 3 Nr. 15 EStG bis 2005).
Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 aufgehoben.
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