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Eingliederungszuschuss
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Zuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich von Minderleistungen förderungsbedürftiger Arbeitnehmer.
2. Rechtliche Grundlage: §§ 217–224 SGB III. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können (erschwert Vermittelbare und bes. betroffene schwerbehinderte Menschen (§§ 217-219 SGB III)).
3. Umfang: Höhe zwischen 50 und 70 Prozent des Arbeitsentgelts und Dauer zwischen sechs Monaten und acht Jahren je nach Maßnahme, Alter und Einschränkung des Arbeitnehmers. Die Förderung richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung und den Eingliederungserfordernissen.
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