Zitierfähige Version
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 23.01.2023 - 17:56
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 11.01.2021 - 16:37
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 03.04.2020 - 17:05
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 31.08.2017 - 16:30
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 31.08.2015 - 11:34
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 23.10.2013 - 09:56
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 24.01.2013 - 11:49
- Revision von Eingliederungszuschüsse vom 14.11.2012 - 14:38
- Revision von Eingliederungszuschuss vom 14.12.2010 - 09:52
- Revision von Eingliederungszuschuss vom 03.08.2010 - 13:42
- Revision von Eingliederungszuschuss vom 17.09.2009 - 13:25
- Revision von Eingliederungszuschuss vom 30.07.2009 - 15:16
- Revision von Eingliederungszuschuss vom 05.06.2009 - 13:48
Eingliederungszuschüsse
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Zuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich von Minderleistungen förderungsbedürftiger Arbeitnehmer als Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung.
2. Rechtliche Grundlage: §§ 88–92 SGB III. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können (erschwert Vermittelbare und bes. betroffene schwerbehinderte Menschen).
3. Umfang: Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sowie nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Die Förderung kann als monatlicher Zuschuss bis zur Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten geleistet werden. Bei Eingliederungszuschüssen für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Für bes. betroffene schwerbehinderte Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu acht Jahre.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon