Direkt zum Inhalt

häusliche Krankenpflege

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    früher: Hauspflege; Leistung der Krankenversicherung.

    1. Berechtigte:
    (1) Erkrankte erhalten neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege, wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich wird, soweit eine im Haushalt lebende Person die Pflege nicht durchführen kann (§ 37 SGB V);
    (2) Schwangere und Wöchnerinnen (§§ 195, 199 RVO).

    2. Häusliche Krankenpflege erfolgt durch Krankenpfleger, Krankenschwestern, Krankenpflegehelfer, Krankenschwesternhelferinnen, Kinderkrankenschwestern oder durch andere zur Krankenpflege geeignete Personen.

    3. Kostenübernahme in angemessener Höhe für eine selbst beschaffte Krankenpflegeperson möglich, wenn eine Pflegeperson durch die Krankenkasse nicht gestellt werden kann oder ein anderer Grund besteht, von einer Gestellung abzusehen (§ 37 SGB IV).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com