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indirekte Methode
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im internationalen Steuerrecht eine Methode zur Aufteilung des Gesamtgewinns eines rechtlich einheitlichen Unternehmens auf seine Betriebsstätten in verschiedenen Staaten (Art. 7 OECD-Musterabkommen). Bei der indirekten Methode wird der Gesamtgewinn des Unternehmens durch Anwendung geeigneter Schlüsselgrößen auf die einzelnen Betriebsstätten verteilt. Diese Schlüsselgrößen sind so zu wählen, dass sie die Gewinnentstehung verursachungsgerecht abbilden und materiell zum selben Ergebnis wie bei der direkten Methode führen. Wegen der mit der indirekten Methode verbundenen Probleme (geeignete Schlüsselgrößen, konsensfähig aus Sicht aller beteiligten Finanzverwaltungen) ist die indirekte Methode nur zulässig, wenn die direkte Methode als nicht praktikabel erscheint.
Ähnlich: Die (innerdeutsche) Zerlegung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage auf die einzelnen steuerberechtigten Gemeinden erfolgt auf einer ähnlichen Grundlage wie bei der indirekten Methode, nämlich durch Ermittlung des Gesamtgewinns und Zerlegung auf die hebeberechtigten Gemeinden; hier funktioniert das, weil - anders als im internationalen Kontext - sowohl die Grundsätze zur Ermittlung des Gesamtgewinns für ganz Deutschland einheitlich geregelt sind als auch die Schlüsselgröße einheitlich geregelt ist (Gewerbesteuergesetz!).
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