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Geschäftsreise
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Dienstreise; 1. Begriff: Geschäftsreisen sind berufsbedingte Ortsveränderungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte und der Wohnung des Reisenden.
2. Steuerrecht: Der Begriff der Geschäftsreise hatte lediglich bis einschließlich 2007 Bedeutung. Per Definition ist eine Geschäftsreise ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt beruflich tätig wird. Ab 2008 ist der Begriff "Geschäftsreise" durch den Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" abgelöst worden. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Ebenso handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Seit 2008 entfällt auch die noch für Geschäftsreisen geltende Dreimonatsfrist. Nur für die Verpflegungsmehraufwendungen bleibt sie bestehen.
3. Reiserecht: Geschäftsreisen sind Individualreisen. Für die hier anzutreffenden Verträge gelten die Ausführungen für die Individualreise entsprechend. Verreisen Geschäftsreisende, so treffen den Arbeitgeber entsprechende Schutzpflichten. Im Übrigen sind die innerbetrieblichen Reisekostenordnungen (Reiserichtlinien, Travel Policy) und sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Die Beschaffung der Reiseleistungen erfolgt über Reisebüros oder direkt beim Leistungsträger.
Vgl. Reisekosten.
2. Steuerrecht: Der Begriff der Geschäftsreise hatte lediglich bis einschließlich 2007 Bedeutung. Per Definition ist eine Geschäftsreise ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt beruflich tätig wird. Ab 2008 ist der Begriff "Geschäftsreise" durch den Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" abgelöst worden. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Ebenso handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Seit 2008 entfällt auch die noch für Geschäftsreisen geltende Dreimonatsfrist. Nur für die Verpflegungsmehraufwendungen bleibt sie bestehen.
3. Reiserecht: Geschäftsreisen sind Individualreisen. Für die hier anzutreffenden Verträge gelten die Ausführungen für die Individualreise entsprechend. Verreisen Geschäftsreisende, so treffen den Arbeitgeber entsprechende Schutzpflichten. Im Übrigen sind die innerbetrieblichen Reisekostenordnungen (Reiserichtlinien, Travel Policy) und sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Die Beschaffung der Reiseleistungen erfolgt über Reisebüros oder direkt beim Leistungsträger.
Vgl. Reisekosten.
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