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Einfuhrzollschuld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Verpflichtung zur Entrichtung der im geltenden Unionsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben. Einfuhrzollschuld entsteht, wenn einfuhrabgabepflichtige Waren ordnungsgemäß in den zollrechtlichen freien Verkehr überführt werden bzw. wenn eine solche Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von der Einfuhrabgabe überführt wird (Art. 77 UZK). Daneben kann es bei Verstößen zur Zollschuldenstehung kommen, etwa bei Einfuhrschmuggel (Schmuggel), Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder sonstigen Verfehlungen (Art. 79 UZK).
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