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elektronische Rechnung
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Rechnung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes (§§ 14 ff. UStG), die nicht auf Papier erstellt und ausgedruckt, sondern auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wird. Die elektronische Rechnung muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung versehen sein oder bestimmten Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch genügen (die genauen Anforderungen normiert § 14 III UStG). Sie gilt als vollwertige Rechnung, die ihrem Empfänger insbesondere den Vorsteuerabzug ermöglicht.
2. Die Vorgaben dafür, was als elektronische Rechnung anzuerkennen ist, sind EU-weit harmonisiert (insbesondere Art. 233 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
3. Die EU-Mitgliedsstaaten können den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, einen vollständigen Onlinezugriff auf die Daten der elektronischen Rechnung zu gewährleisten (vgl. Art. 245 Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
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