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Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 19.02.2018 - 15:00
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Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
sind die in § 1 I Genossenschaftsgesetz (GenG) genannten genossenschaftlichen Grundformen, die durch die Gesetzesnovelle vom 18.8.2006 durch sog. Idealgenossenschaften erweitert wurden. Erwerbsgenossenschaften sind auf die wirtschaftliche Förderung natürlicher und juristischer Mitglieder ausgerichtet, die einen selbstständigen Geschäftsbetrieb führen (Molkereigenossenschaften, Bezugs- und Absatzgenossenschaften, Winzergenossenschaften, Dachdeckergenossenschaften u.a.). Wirtschaftsgenossenschaften haben das Ziel, Haushalten einen ökonomischen Nutzen zu erbringen (Wohnungsgenossenschaften, Konsumgenossenschaften). Die Idealgenossenschaften widmen sich auch den kulturellen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder, etwa im Sinne von Schul-, Theater- oder Sportgenossenschaften. Verschiedene Genossenschaften können als Erwerbs-, Wirtschafts- und Idealgenossenschaften tätig sein, wenn sie sowohl Unternehmen als auch Haushalte als zu fördernde Mitglieder haben und wirtschaftliche sowie soziale Zwecke verfolgen (Genossenschaftsbank mit Unternehmen und Privathaushalten als Mitglieder oder Wohnungsgenossenschaft mit angegliedertem Kindergarten).
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