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Gesamtsozialversicherungsbeitrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Summe der Beiträge für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die von dem Arbeitgeber zusammen an die Einzugsstelle, also die jeweils zuständige Krankenkasse abgeführt werden (§§ 28 d, 28 e, 28 i SGB IV). Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ist der Abzug unterblieben, darf er nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entscheidet die Einzugsstelle (§ 28h SGB IV). Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenen Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten mit den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV).

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