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Mitarbeiter von Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtendiensten entweder im Angestelltenverhältnis (Schriftleiter) oder als freie Mitarbeiter. Letztere sind nach Umsatzsteuerrecht zu behandeln wie freie Berufe (gelten als Unternehmer). Auf Antrag kann die Vorsteuer pauschal mit einem Durchschnittsatz von 4,8 Prozent des eigenen Umsatzes angesetzt werden (Anlage zu §§ 69,70 UStDV, Ziffer IV.4). Die Leistungen der Journalisten unterliegen i.d.R. dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 II Nr. 7 UStG).
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