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Kinderbetreuungskosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Aufwendungen, die zur Betreuung eines Kindes entstehen, konnten bis 1999 nur von Alleinstehenden geltend gemacht werden. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung wurde infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91; Benachteiligung von Ehe und Familie) seit 2000 bis 2005 durch einen einheitlichen Betreuungsfreibetrag für jedes Kind ersetzt.

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 9c EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzungen sind, dass beide Elternteile erwerbstätig sind und die Kinder zwischen 0 und 14 Jahren alt sind bzw. wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung bes. Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen stellen keine abzugsfähigen Betreuungskosten dar. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers nachgewiesen werden können.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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