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Kinderbetreuungskosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Aufwendungen, die zur Betreuung eines Kindes entstehen; konnten bis 1999 nur von Alleinstehenden geltend gemacht werden. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung (nur in diesen Fällen möglich) wurde infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91; Benachteiligung von Ehe und Familie) seit 2000 bis 2005 durch einen einheitlichen Betreuungsfreibetrag für jedes Kind ersetzt. Seitdem können K. nur noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie über einen Sockelbetrag von 774 Euro (ein Elternteil) bzw. 1.548 Euro (beide Elternteile) hinausgehen; auch dann ist allerdings der Abzug der K. der Höhe nach pro Kind auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Zusammenveranlagung) begrenzt. Voraussetzung ist außerdem, dass der Steuerpflichtige erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet oder behindert oder krank ist. Diese Beträge sind ggf. zeitanteilig zu kürzen (liegen die Voraussetzungen für den Abzug der K. nicht mehr vor). - Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, unter gewissen Voraussetzungen geltend gemacht werden (§ 4f EStG).
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