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Kleinbetragsverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsverordnung vom 19.12.2000 (BGBl. I 1790, 1805; BStBl. 2001 I 18).

    Die Kleinbetragsverordnung dient der Verfahrensökonomie.

    1. Festsetzungen von Steuern und Steuermessbeträgen werden nur dann geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bestimmte Mindestbeträge überschreitet, im Einzelnen: Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft-, Grunderwerb- und Umsatzsteuer mind. zehn Euro (§ 1 KBV); Gewerbesteuermessbetrag mind. zwei Euro (§ 2 KBV); Investitions- oder Eigenheimzulage mind. 10 Euro (§ 4 KBV). Wohnungsbauprämie wird nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mind. zehn Euro beträgt (§ 5 KBV). Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften wird die Feststellung nur geändert, wenn sich die Einkünfte bei mind. einem Beteiligten um mind. 20 Euro erhöhen oder ermäßigen (§ 3 KBV).

    2. Die Regelungen gelten sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Sie gelten nicht für erstmalige Festsetzungen.

    3. Daneben bestehen im einzelnen gesetzliche Sonderregelungen und verschiedene Kleinbetragsregelungen für das Erhebungsverfahren.

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