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nach der Insider-Richtlinie der EG Kenntnisse über eine Änderung des Dividendensatzes, über wesentliche Ertrags- und Liquiditätsveränderungen oder über wesentliche Umstände, die hierauf von Einfluss sind bzw. sein werden, sowie Kenntnisse von vorgesehenen Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung oder -herabsetzung, zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, zu Übernahme- und Abfindungsangeboten, Eingliederungen, Verschmelzungen, Vermögensübertragung, Umwandlungen und Auflösungen. Zur Verhinderung der missbräuchlichen Ausnutzung der Insider-Informationen wurde die Insider-Richtlinie der EG sowie im nationalen Recht die „Insiderüberwachung” des Wertpapierhandelsgesetzes (§§ 12 ff. WpHG) erlassen.
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