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Kursmakler

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vor Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes entsprach die Funktion des Kursmaklers der des Skontroführers, allerdings beschränkt auf den amtlichen Handel. Eine Übergangsregelung im Börsengesetz (§ 64 IV a.F.) erlaubte den ehemaligen Kursmaklern die Übernahme zum Skontroführer. Die Vorschrift wurde mittlerweile wegen Zeitablaufs aufgehoben.

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