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Revision von Kursmakler vom 14.06.2008 - 09:27
Kursmakler
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vor Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetz entsprach die Funktion des Kursmaklers der des Skontroführers, allerdings beschränkt auf den amtlichen Handel. Eine Übergangsregelung im Börsengesetz (§ 64 IV) erlaubt den ehemaligen Kursmaklern die Übernahme zum Skontroführer.
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