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Mitgliederbeiträge
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1. Begriff: Beiträge, die Mitglieder einer Personenvereinigung nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind.
2. Körperschaftsteuer: Mitgliederbeiträge bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8 VI KStG). Sie sind steuerpflichtig, wenn sie Gegenleistung für eine bes. Leistung des Vereins an das Mitglied darstellen.
3. Umsatzsteuer: Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür Mitgliederbeiträge erhebt, die für alle Mitglieder gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden, fehlt es an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch (echte Mitgliederbeiträge). Werden die Mitgliederbeiträge jedoch als Gegenleistung für eine Leistung der Vereinigung an die Mitglieder gezahlt (unechte Mitgliederbeiträge), liegt ein Leistungsaustausch vor, für den Umsatzsteuer anfällt. Das ist der Fall, wenn die Vereinigung ihre Beiträge nach tatsächlicher oder vermuteter Inanspruchnahme staffelt. Es ist aber bereits auch dann der Fall, wenn die Mitglieder die Mitgliederbeiträge deswegen zahlen, weil der Verein ihnen ein Leistungsangebot macht, z.B. die Mitglieder eines Sportvereins aufgrund ihrer Mitgliedschaft die Möglichkeit haben, die vom Verein angebotenen Leistungen zu nutzen. Folglich sind echte Mitgliederbeiträge im Wirtschaftsleben eher selten.
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