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Kapitalertragsteuer

Definition: Was ist "Kapitalertragsteuer"?
Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Ab 2009 gilt mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten (§ 43 V S. 1 EStG), sofern nicht der besondere Steuersatz nach § 32d II greift oder die Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 43 V S. 2 EStG), d. h. die Kapitaleinkünfte müssen nicht erklärt werden (vgl. auch Abgeltungsteuer).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zinsabschlagsteuer

    I. Steuerrechtliche Regelungen:

    1. Begriff: Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Ab 2009 gilt mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten (§ 43 V S. 1 EStG), sofern nicht der besondere Steuersatz nach § 32d II greift oder die Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 43 V S. 2 EStG), d.h. die Kapitaleinkünfte müssen nicht erklärt werden (vgl. auch Abgeltungsteuer). Ist die Kapitalertragsteuer nicht abgezogen worden, findet der bes. Steuersatz nach § 32d I EStG Anwendung; es sei denn, es wurde zu einer Veranlagung optiert (§ 32d VI EStG).

    2. Höhe: Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, beträgt der Steuersatz der Kapitalertragsteuer grundsätzlich einheitlich 25 Prozent (§ 43a I S. 1 Nr. 1 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und ggf. Kirchensteuer von 8 bis 9 Prozent. Der Steuersatz beträgt nur 15 Prozent für Leistungen und Gewinne von Betrieben gewerblicher Art. Für vor dem 31.12.2008 zugeflossene Erträge ergeben sich die Steuersätze aus § 43 i.V.m. § 43a EStG. Die Kapitalertragsteuer liegt hierbei zwischen 10 und 35 Prozent abhängig von der Art der Kapitaleinkünfte zzgl. Solidaritätszuschlag. Beispielsweise beläuft sich die Kapitalertragsteuer bei Dividenden auf 20 Prozent, bei Zinszahlungen 30 Prozent (sog. "Zinsabschlagsteuer"), bei Tafelgeschäften 35 Prozent. Bei Dividenden ist in Altfällen zu beachten, dass die Kapitalertragsteuer bereits mit Zufluss beim Anteilseigner abzuführen ist.

    3. Erweiterung der Tatbestandsvoraussetzungen der Kapitalertragsteuer ab 2009: Die Kapitalertragsteuer wird nunmehr auch bei ausländischen Dividenden erhoben, wenn die auszahlende Stelle im Inland belegen ist (§ 43 I Nr. 6 EStG); darüber hinaus auch bei Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sowie bei Termingeschäften, wenn die Anschaffung der Wertpapiere nach dem 31.12.2008 vorgenommen wird (§ 43 I Nr. 9-12 EStG). Grundsätzlich unterliegen die vollen Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer. Die Besteuerung bei Anteilsveräußerungen wird jedoch nur in Höhe des Gewinns vorgenommen, wenn die Wirtschaftsgüter von der Stelle, die die Kapitalerträge auszahlt, erworben und veräußert werden, sowie seither verwahrt und verwaltet sind (§ 43a II S. 2 EStG). Die Übertragung eines verwalteten Wirtschaftsguts gilt bereits als Veräußerung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitteilung erfolgt, dass die Übertragung unentgeltlich war.

    4. Sofern die Abgeltungswirkung noch nicht greift, gilt die Kapitalertragsteuer für den unbeschränkt Steuerpflichtigen (Steuerinländer) als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer; für den beschränkt Steuerpflichtigen hat sie grundsätzlich eine Abgeltungswirkung.

    II. Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer:

    ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beträgt die Kirchensteuer auf Kapitalerträge 8 bzw. 9 Prozent von 25 Prozent der Kapitalertragsteuer. Bei der Berechnung wird die Wirkung des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer mit einbezogen, so dass sich die Kapitalertragsteuer bei einem Kirchensteuersatz von 9 Prozent von 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) auf 24,45 Prozent verringert. Sofern der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung der zuviel einbehaltenen Kirchensteuer bei Durchführung einer Veranlagung.

    III. Geografische Begrenzung:

    Die Verpflichtung, deutsche Kapitalertragsteuer einzubehalten, kann naturgemäß nur auferlegt werden, wenn sich der Gläubiger oder eine Zahlstelle im Inland befinden. Jedoch finden sich bei ausländischen Zahlungen meist auch im Ausland Bestimmungen über die Einbehaltung einer dortigen Kapitalertragsteuer; diese kann dann nur nach den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen herabgesetzt oder bis zur Höhe der anteiligen deutschen Steuer auf die deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet (aber nicht erstattet) werden. Dabei ist zu beachten, dass ausländische Steuern ab dem Veranlagungszeitraum 2009 maximal in Höhe von 25 Prozent der Kapitalerträge anrechenbar sind, sodass keine Erstattung erfolgt. Die bisherige länderbezogene Anrechnung (per country limitation) kommt in diesen Fällen nicht mehr zu Anwendung.

    IV. Möglichkeiten zur Vermeidung der Kapitalertragsteuer:

    Sind die Kapitalerträge in Deutschland nicht steuerpflichtig, so kann die Einbehaltung deutscher Kapitalertragsteuern von vorneherein vermieden werden, wenn der Empfänger der Kapitalerträge dem Auszahlenden zuvor eine entsprechende amtliche Bescheinigung vorlegt (Nichtveranlagungsbescheinigung, § 44a II EStG), einen Freistellungsauftrag erteilt (§ 44a II EStG) oder - als Steuerausländer - eine Freistellung im Steuerabzugsverfahren (§ 50d EStG) beantragt; darüber hinaus kann im Fall der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU die Kapitalertragsteuer gemäß § 43b EStG vermieden werden. In bestimmten Fällen kommt auch eine nachträgliche Erstattung der Kapitalertragsteuer in Betracht (§§ 44b, 44c, 50d EStG).

    Ist der Empfänger der Zahlung steuerbefreit oder ist offensichtlich, dass seine Einkünfte zu keiner Einkommensteuerschuld führen werden, so kann die Kapitalertragsteuer anstelle durch Einzelantrag des Steuerpflichtigen beim Bundesamt für Finanzen auch aufgrund eines Sammelantrags seines Kreditinstituts vermieden werden.

    V. Aufkommen:

    nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (davon Zinsabschlag): 14,4 Mrd. Euro (2007, davon Zinsabschlag: 10,7 Mrd. Euro), 11,9 Mrd. Euro (2006, davon Zinsabschlag: 7,6 Mrd. Euro), 12,1 Mrd. Euro (2005, davon Zinsabschlag: 7,0 Mrd. Euro), 12,0 Mrd. Euro (2004, davon Zinsabschlag 6,8 Mrd. Euro), 11,9 Mrd. Euro (2003, davon Zinsabschlag: 7,6 Mrd. Euro), 13,7 Mrd. Euro (2002, davon Zinsabschlag: 8,5 Mrd. Euro), 12,9 Mrd. Euro (2001, davon Zinsabschlag: 6,9 Mrd. Euro), 8,4 Mrd. Euro (2000, davon Zinsabschlag: 5,4 Mrd. Euro). 

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