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neue Fahrzeuge
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1. Begriff aus dem Bereich der Erwerbsteuer: Zu den neuen Fahrzeugen zählen umsatzsteuerlich:
(1) motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die weniger als 6.000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;
(2) Wasserfahrzeuge mit einer Länge über 7,5 m, wenn sie weniger als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser haben oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als drei Monate zurückliegt;
(3) Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse über 1.550 kg, wenn sie weniger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sind oder die erste Inbetriebnahme weniger als drei Monate zurückliegt.
2. Umsatzsteuerliche Bedeutung: Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU unterliegt, selbst wenn der Verkauf durch einen Nichtunternehmer erfolgt (Fahrzeuglieferer), immer der Erwerbsteuer, unabhängig davon, zu welcher Personengruppe der Käufer gehört. Hierdurch sollen bei diesen hochpreisigen und sehr leicht transportierbaren Gütern Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes vermieden werden.
3. Kontrolle der richtigen Versteuerung erfolgt unter Einschaltung der jeweiligen Zulassungsstellen.
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