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Landwirtschaftssachen
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1. Begriff: Die nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21.7.1953 (BGBl I 667) m.spät.Änd. den sog. Bauerngerichten zugewiesenen Streitigkeiten, v.a. nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, Landpachtverkehrsgesetz und ähnlichen Vorschriften.
2. Im ersten Rechtszug entscheidet das Amtsgericht in der Besetzung mit einem Amtsrichter und zwei Landwirtschaftsrichtern als ehrenamtlichen Richtern, dann das Oberlandesgericht (drei Berufsrichter und zwei landwirtschaftliche Beisitzer) und der Bundesgerichtshof (Besetzung entsprechend OLG 3:2).
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