Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 12.01.2021 - 11:40
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 14.03.2023 - 12:46
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 12.01.2021 - 11:40
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 08.05.2020 - 13:17
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 19.02.2018 - 16:31
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 12.09.2016 - 11:00
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 31.08.2015 - 11:22
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 23.10.2013 - 09:30
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 14.11.2012 - 14:38
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 03.08.2010 - 13:51
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 17.09.2009 - 13:42
- Revision von Schwerstbeschädigtenzulage vom 30.07.2009 - 15:17
Schwerstbeschädigtenzulage
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Leistung nach dem BVG für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolge von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind (§ 31 Abs. 4 BVG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon