Zitierfähige Version
- Revision von Stückeverzeichnis vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Stückeverzeichnis vom 01.02.2018 - 17:11
- Revision von Stückeverzeichnis vom 26.02.2013 - 17:47
- Revision von Stückeverzeichnis vom 02.03.2010 - 16:34
- Revision von Stückeverzeichnis vom 30.07.2009 - 14:51
- Revision von Stückeverzeichnis vom 14.06.2008 - 12:48
Stückeverzeichnis
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Nummernverzeichnis; Aufstellung über die vom Kommissionär, d.h. von der beauftragten Bank, für den Kunden angeschafften Wertpapiere, in der diese nach Art, Nennbetrag, nach Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen bezeichnet sind. Das Stückeverzeichnis muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, angefertigt und dem Kunden übersandt werden (§ 18 DepotG). Spätestens mit der Absendung des Stückeverzeichnis geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über.
Unter in §§ 20 ff. DepotG festgelegten Voraussetzungen braucht die Absendung des Stückeverzeichnises erst auf Verlangen des Kommittenten zu erfolgen.
Die Übersendung des Stückeverzeichnises kann unterbleiben, wenn innerhalb der dafür bestimmten Frist die Wertpapiere dem Kommittenten ausgehändigt oder in seinem Auftrag wieder veräußert werden.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon