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offenbare Unrichtigkeiten

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    Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, so u.a. auf mechanischem Versehen beruhender Fehler in Verwaltungsakten und Urteilen. Derartige offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen durch die Behörden bzw. das Gericht berichtigt werden (§ 319 ZPO, § 118 VwGO, § 107 FGO, § 138 SGG, § 129 AO). Eine Berichtigungsmöglichkeit ist zu verneinen, soweit auch nur die Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht. Unrichtige Tatsachenwürdigung sowie Auslegung oder Nichtanwendung einer Gesetzesnorm sowie fehlende Sachverhaltsermittlung sind regelmäßig kein mechanisches Versehen.

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