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Spielgerät
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gerät, das mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestattet ist und die Möglichkeit eines Gewinns bietet. Wer gewerbsmäßig
(1) Spielgeräte aufstellen oder
(2) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeiten veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
1. Die Erlaubnis für die Aufstellung eines Spielgeräts darf nur erteilt werden, wenn dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen versehen werden. Die Aufstellung setzt schriftliche Bestätigung der Behörde voraus, dass der Aufstellort den Durchführungsvorschriften entspricht (§ 33c GewO). Einzelheiten in der Spieleverordnung i.d.F. vom 27.1.2006; BGBl. I 280) m.spät.Änd.
2. Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter im Besitz einer vom Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes hiervon ist; dazu im Einzelnen §§ 33d–f GewO i.V. mit der VO zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen i.d.F. vom 10.4.1995; BGBl. I 510) m.spät.Änd.
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