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Revision von Strafzumessung vom 19.02.2018 - 16:34
Strafzumessung
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Festsetzung der Strafe. Zu berücksichtigen sind die Schuld des Täters und die Wirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters. Beweggründe, Ziele, Gesinnung, Maß der Pflichtwidrigkeit, Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, Vorleben und Verhalten nach der Tat sind vom Gericht vor der Straffestsetzung abzuwägen (§ 46 StGB).
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