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Prozessvergleich
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ein nach Klageerhebung (oder Einleitung des Prozesskostenhilfeverfahrens; Prozesskostenhilfe) zwischen den Parteien, evtl. unter Beitritt eines Dritten, geschlossener Vergleich über die Beendigung des Rechtsstreits, der auch über den Prozessstoff hinausgehende Ansprüche zum Gegenstand haben kann. Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 1 ZPO).
Der Prozessvergleich wahrt jede etwa vorgeschriebene Form, z.B. öffentliche Beurkundung.
Wird über die Kosten nichts vereinbart, so sind diese nach § 98 ZPO als „gegeneinander aufgehoben” anzusehen: Teilung der Gerichtskosten; ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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