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Schutzklausel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausweichklausel, Befreiungsklausel, Escapeklausel. 1. Vertragsbestimmung des GATT (Art. XIX): Ein WTO-Mitglied wird ermächtigt, seine vertraglichen Verpflichtungen (z.B. die Bindung eines Zollsatzes) auszusetzen oder zu ändern, falls durch erhöhte Einfuhr einer Ware die Gefahr einer ernstlichen Störung der einheimischen Erzeugung besteht. Schutzklausel hat auch in zweiseitigen Handelsabkommen Einfluss gefunden.
2. Schutzklausel nach ex-Art. 134 EGV war eine der vielfältigen handelspolitischen EU-Schutzmaßnahmen; heute werden EU-Schutzmaßnahmen auf Grundlage des Art. 207 AEUV erlassen, der WTO-Recht umsetzt: Dazu gehören etwa zum Schutz gegen die Einfuhr gedumpter oder subventionierter Waren aus Drittstaaten die Antidumping-VO (EG) Nr. 1225/2009 und die VO (EG) Nr. 597/2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung.
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