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Schutzklausel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausweichklausel, Befreiungsklausel, Escapeklausel. 1. Vertragsbestimmung des GATT (Art. XIX): Ein Mitglied wird ermächtigt, seine vertraglichen Verpflichtungen (z.B. die Bindung eines Zollsatzes) auszusetzen oder zu ändern, falls durch erhöhte Einfuhr einer Ware die Gefahr einer ernstlichen Störung der einheimischen Erzeugung besteht. Sch. hat auch in zweiseitigen Handelsabkommen Einfluss gefunden.
2. Sch. nach Art. 134 EGV ist eine der vielfältigen handelspolitischen EU-Schutzmaßnahmen; dazu gehören etwa zum Schutz gegen die Einfuhr gedumpter oder subventionierter Waren aus Drittstaaten die VO (EG) Nr. 384/96 und die VO (EG) Nr. 2026/97 über die gemeinsame Einfuhrregelung.
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