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Unterlassungsklage
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1. Klage auf Unterlassung bestimmter Handlungen.
Vgl. auch Unterlassungsanspruch, vorbeugende Unterlassungsklage, wiederherstellende Unterlassungsklage.
2. Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) i.d.F. vom 27.8.2002 m.spät.Änd. Das Unterlassungsklagengesetz eröffnet bestimmten Verbänden und Einrichtungen einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung gegen denjenigen, der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach den §§ 307–309 BGB unwirksam sind, verwendet oder empfiehlt. Im Fall des Empfehlens auch Widerruf. Dasselbe gilt bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken gegenüber denjenigen, die in anderer Weise den u.a. in §§ 2, 2a UKlaG genannten Verbraucherschutzgesetzen zuwiderhandeln. Auf das Verfahren finden mit wenigen Ausnahmen die Vorschriften der ZPO und der § 12 II und IV UWG Anwendung.
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