Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Zeichnungsschein vom 14.06.2008 - 14:13
- Revision von Zeichnungsschein vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Zeichnungsschein vom 01.02.2018 - 17:19
- Revision von Zeichnungsschein vom 26.02.2013 - 17:47
- Revision von Zeichnungsschein vom 02.03.2010 - 17:08
- Revision von Zeichnungsschein vom 30.07.2009 - 14:51
- Revision von Zeichnungsschein vom 14.06.2008 - 14:13
Zeichnungsschein
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Schein, auf dem sich der Erwerber eines neu ausgegebenen Wertpapiers zum Erwerb und zur Bezahlung des auf dem Zeichnungsschein angegebenen Emissionskurses zu den vorgesehenen Bedingungen (Zeichnungsbedingungen) verpflichtet. Bei Kapitalerhöhungen einer AG gegen Einlagen ist ein Zeichnungsschein gemäß § 185 AktG erforderlich.
Vgl. auch Zeichnen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon