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Vorfälligkeitsentschädigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vorfälligkeitsgebühr, Vorfälligkeitsentgelt. 1. Begriff: Betrag, der einem Kreditnehmer bei vorzeitiger Kündigung eines langfristigen Kredits in Rechnung gestellt wird, sofern die Möglichkeit, den Kredit vor Fälligkeit zurückzuzahlen, nicht im Kreditvertrag vereinbart wird.
2. Berechnungsalternativen: a) Aktiv-Aktiv-Methode: Unterstellt, dass vorzeitig zurückgeflossene Darlehensvaluta sofort wieder einem neuen Kreditgeschäft zugeführt werden können. Die Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich bei der Aktiv-Aktiv-Methode aus einem Zinsmargen- und einem Zinsverschlechterungsschaden. Der Zinsmargenschaden resultiert daraus, dass dem Kreditgeber der für die Laufzeit des Vertrages erwartete Gewinn nicht zufließt. Der Margenschaden muss allerdings um die im Darlehenszins enthaltene Risikoprämie sowie um Verwaltungskostenanteile für die Darlehensrestlaufzeit zugunsten des Darlehensnehmers gekürzt werden. Die hieraus resultierende Nettomarge kann von der Bank bis zum Ende der Rückzahlungssperrfrist in Ansatz gebracht werden, ohne dass sie ihre interne Margenkalkulation offen zu legen hat. Es ist dem Darlehensgeber auch gestattet, den üblichen Durchschnittsgewinn von Banken gleichen Typs zu verwenden (sog. institutsübliche Durchschnittswerte), wobei ein Satz von 0,5 Prozent angewendet werden kann. Der Zinsverschlechterungsschaden stellt die Einbuße dar, wenn die vorzeitig zurückfließenden Mittel lediglich zu einem niedrigeren Zins erneut ausgeliehen werden können. Rechnerisch handelt es sich hierbei also um die Differenz zwischen dem Zinssatz des zurückgezahlten Darlehens und dem aktuellen Zinssatz für ein Darlehen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des Altdarlehens entspricht. Sowohl der Zinsmargenschaden als auch der Zinsverschlechterungsschaden sind mit dem aktiven Wiederanlagezins auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Darlehensrückzahlung abzuzinsen.
b) Aktiv-Passiv-Methode: Sie berücksichtigt lediglich den Zinsverschlechterungsschaden und unterstellt, dass vorzeitig zurückgeflossene Darlehensvaluta in öffentlichen Kapitalmarkttiteln angelegt werden können. Die aus dieser Anlage resultierenden Zinserträge sind auf den Zinsausfall des Darlehens anzurechnen. Die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet sich folglich aus der Differenz zwischen den Zinserträgen des ursprünglichen Darlehens und den Zinserträgen von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner, deren Laufzeit der Restlaufzeit des ursprünglichen Darlehens entspricht. Der sich ergebende Differenzwert muss ebenfalls um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko gekürzt werden und ist mit dem für die Restlaufzeit geltenden aktuellen Zinssatz für öffentliche Kapitalmarkttitel auf den vorzeitigen Rückzahlungszeitpunkt abzuzinsen.
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