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Zollbehörde
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1. Begriffe: Nach Art. 4 ZK gehören zu den Zollbehörden die für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behörden. Dabei genügt es, dass neben anderen Aufgaben auch das Zollrecht angewendet wird. So sind die Industrie- und Handelskammer Zollbehörden, weil sie Ursprungszeugnisse ausstellen. In der Bundesrepublik Deutschland wendet vor allem die Bundeszollverwaltung (Art. 108 GG) Zollrecht an. Die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt überwachen als Mittelbehörden die Gleichmäßigkeit der Gesetzanwendung und beaufsichtigen die Geschäftsführung der nachgeordneten Dienststellen. Zu den örtlichen Behörden zählen die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (wie Grenz- und Binnenzollstellen) und die Zollfahndungsämter.
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