Direkt zum Inhalt

Versicherungszweige

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Sammelbezeichnung für Versicherungen weitgehend gleichartiger Risiken. Zu unterscheiden von der  Versicherungssparte. Eine einheitliche Terminologie ist allerdings dem  Versicherungsaufsichtsgesetz fremd; einmal ist die Rede von Sparten (z.B. in § 10 VAG) , ein anderes Mal von Zweigen (z.B. in der Überschrift zum Kapitel 3), gemeint ist aber immer dasselbe.

    2. Bedeutung im Versicherungsaufsichtsrecht: Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb wird nach Versicherungszweigen (im Gesetz ist hier von Versicherungssparten die Rede) ausgesprochen, es sei denn, der Versicherer möchte nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs decken (§ 10 II i.V.m. Anlage 1 VAG). Die Zulassung kann aber auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter einheitlicher Bezeichnung (z.B. Kfz-Versicherung) gem. Anlage 2 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erteilt werden.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com