Zitierfähige Version
- Revision von Wohnungsmodernisierung vom 19.02.2018 - 16:47
- Revision von Wohnungsmodernisierung vom 01.02.2018 - 12:38
- Revision von Wohnungsmodernisierung vom 19.10.2017 - 18:03
- Revision von Wohnungsmodernisierung vom 28.02.2013 - 15:14
- Revision von Wohnungsmodernisierung vom 05.05.2010 - 16:42
- Revision von Wohnungsmodernisierung vom 27.08.2009 - 08:26
- Revision von Wohnungsmodernisierung vom 08.06.2009 - 11:00
Wohnungsmodernisierung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Nach § 554 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahmen eine für ihn nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten. Dabei ist die zu erwartende Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. Drei Monate vor Beginn der Maßnahme ist Art, Umfang, Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich mitzuteilen. Mieter hat Kündigungsrecht. Vermieter kann die Kosten der Modernisierung nach § 559 BGB umlegen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon