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Vorbescheid

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach der Finanzgerichtsordnung kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden. Jeder der Beteiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Verhandlung beantragen (§ 90 FGO).

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