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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Pauschbetrag in Höhe von 600 DM jährlich (1.200 DM jährlich bei Ehegatten, von denen nur einer die Voraussetzungen des § 60 EStG i.V. mit § 32 VIII EStG erfüllen muss) wurde bis 1993 Steuerpflichtigen gewährt, die innerhalb des Veranlagungszeitraums an mindestens einem Tag ihren ausschließlichen Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten.

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