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Zahnarzt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ärztlicher Beruf. Zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt die zahnärztliche Prüfung. Regelung im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde i.d.F. vom 16.4.1987 (BGBl. I 1225). Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.1.1955 (BGBl. I 37) m.spät.Änd.

    Vgl. auch Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

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