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Überbewertung
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im Sinn von § 256 AktG bilanzieller Wertansatz a) von Aktivposten mit einem höheren als dem rechtlich zulässigen Wert (im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nur dieser Fall als Überbewertung bezeichnet) oder b) von Passivposten mit einem niedrigeren als dem rechtlich geforderten Wert (meistens als Unterbewertung).
Beispiel: Ansatz von Anlagevermögen über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von Darlehen unter dem Rückzahlungsbetrag.
Folge: Bei Überbewertung ist der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft nichtig (§ 256 V AktG, analoge Anwendung für GmbH).
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