Unterbewertung
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im Sinn von § 256 AktG bilanzieller Wertansatz
(1) von Aktivposten mit einem niedrigeren (im allg. Sprachgebrauch häufig nur dieser Fall als Unterbewertung bezeichnet) oder
(2) von Passivposten mit einem höheren als dem rechtlich zulässigen Wert (meistens als Überbewertung bezeichnet). Konsequenz der Unterbewertung sind stille Rücklagen.
Wird durch Unterbewertung die Vermögens- und Ertragslage einer Aktiengesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, so ist der Jahresabschluss nichtig (§ 256 V AktG, analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die GmbH). Besteht der Verdacht einer unzulässigen Unterbewertung, so kann bereits eine Minderheit der Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 Prozent des Grundkapitals oder den Nennbetrag von 100.000 Euro erreichen, beim zuständigen Gericht eine Sonderprüfung gemäß § 258 II AktG beantragen.
Vorsätzliche unzulässige Unterbewertung bei Kapitalgesellschaften wird als Ordnungswidrigkeit gemäß § 334 HGB behandelt.