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Vermögensverwaltung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Kreditwesen:

    Die V. erfolgt durch besondere Abteilungen der Kreditinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, die i.d.R. wiederum Tochtergesellschaften von Banken sind. Die V. beinhaltet die laufende Überwachung, Anlage und Verwaltung des Vermögens des Kunden (vorwiegend Wertpapiere und Geldvermögen, seltener Beteiligungen, Grundvermögen oder Testamentsvollstreckung).

    Auf der Basis eines Vollmachtsvertrages trifft das Kreditinstitut oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft selbstständige Anlageentscheidungen. Die Gebühren richten sich je nach Vereinbarung nach dem Anlageerfolg und der Höhe und Art des verwalteten Vermögens. Kunden sind vermögende Privatpersonen und institutionelle Anleger wie Versicherungsunternehmen, berufsständische Organisationen, Kirchen oder Stiftungen. Bei diesen erfolgt die V. häufig in Form von Spezialfonds.

    Die V. ist für die Banken ein zunehmend attraktives Geschäftsfeld. Traditionell ist die Schweiz hier der Marktführer.

    II. Familienrecht:

    1. V. für das Kind (Vermögenssorge): a) Sie obliegt den Eltern, die aufgrund der elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht haben, für das Vermögen des Kindes zu sorgen; auch die Befugnis, das Kind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, steht beiden Elternteilen gemeinsam zu.

    b) Für einige Rechtsgeschäfte bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts, z.B. für Grundstücksgeschäfte (§ 1643 BGB).

    c) Das dem Kind gehörende Geld haben die Eltern nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht für Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1642 BGB).

    d) Die V. endet i.d.R. mit der Volljährigkeit des Kindes.

    2. V. bei den ehelichen Güterständen: Eheliches Güterrecht.

    III. Steuerrecht:

    1. Einkommen- und Körperschaftsteuer: Verwalter eines Vermögens unterliegen mit den ihnen zuzurechnenden Einkünften der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

    2. Gewerbesteuer: Die V. unterliegt der Gewerbesteuer nur, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt.

    a) Die Verwaltung eigenen Vermögens ist i.d.R. keine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit. Die Nutzung des Vermögens kann aber als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden, wenn mit Gewinnabsicht eine selbstständige, nachhaltige und nach außen hin hervortretende Tätigkeit entfaltet wird, die über das übliche Ausmaß an Tätigkeiten bei einer V. hinausgeht. Die Abgrenzung zwischen einer noch nicht als gewerblich einzustufenden V. und einem Gewerbebetrieb kann im Einzelfall schwierig sein. V. liegt i.d.R. nicht mehr vor, wenn die Nutzung des Vermögens gegenüber der Umschichtung des Vermögens zur Ausnutzung von Wertsteigerungen in den Hintergrund tritt.

    b) Die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz stellt auch dann noch eine gewerbesteuerfreie Vermögensnutzung dar, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist, der Verkehr mit vielen Mietparteien eine erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich macht oder die vermieteten Räume für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Um der Tätigkeit des Grundstücksbesitzers gewerblichen Charakter zu geben, müssen noch besondere Umstände hinzutreten, z.B. dass die Verwaltung des Grundbesitzes wegen des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine fortgesetzte Tätigkeit erfordert, die über das Maß der üblichen Vermietertätigkeit hinausgeht, oder dass der Grundstücksbesitzer den Mietern gegenüber besondere Verpflichtungen übernimmt, wie Herrichtung des Gebäudes für die besondere Art der Verwendung und Übernahme der Reinigung der vermieteten Räume. -c) Ab dem Erhebungszeitraum 2008 erfolgt die Hinzurechnung der Mieten, Pachten etc. unabhängig von der Gewerbesteuerpflicht beim Vermieter. Darüber hinaus ist die Kürzung für Grundstücke nur noch vorgesehen, die nicht von der Grundsteuer befreit sind. Die Vorschrift nach § 9 Nr. 4 GewStG a.F. (Kürzung der beim Mieter hinzugerechneten Pachteinnahmen auf Ebene des Verpächters) ist ab 2008 entfallen. Ein Kürzung ist nicht mehr zulässig.

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