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Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, Sitz in Karlsruhe.

    Träger: Bundesrepublik Deutschland und die Länder (ausgenommen: Hamburg, Saarland und die fünf neuen Bundesländer).

    Aufsichtsbehörde: Bundesminister der Finanzen (BMF).

    Aufgabe: Durchführung einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer der an der Anstalt beteiligten Arbeitgeber (außer den genannten Trägern kommunale Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger sowie zahlreiche andere Einrichtungen und Unternehmen, an denen die öffentliche Hand maßgeblich beteiligt ist). 

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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