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Zollbeschau
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Ermittlung von Menge und Beschaffenheit der angemeldeten Waren durch die Zollstelle in dem für die beantragte Zollabfertigung erforderlichen Umfang. Die Zollbeschau muss nicht in jedem Fall, sondern kann von der Zollstelle nach Ermessen durchgeführt werden (Art. 68–70 ZK und Art. 239, 240 ZK-DVO), es kann eine vollständige Gesamtbeschau angeordnet werden, aber auch eine stichprobenweise oder Teilbeschau.
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