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Reichensteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    -1. Begriff: Die sog. „Reichensteuer“ bezeichnet die erhöhte Einkommensbesteuerung für besonders hohe Einkommen. Der Spitzensteuersatz beträgt ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 Euro für Ledige bzw. 500.002 Euro für Verheiratete grundsätzlich 45 Prozent. Damit liegt der Spitzensteuersatz um 3 Prozentpunkte über dem "normalen" Spitzensteuersatz von 42 Prozent. -2. Besonderheit: Für den Veranlagungszeitraum 2007 gilt die Besonderheit, dass Gewinneinkünfte einer Entlastung von 3 Prozentpunkten unterliegen (§ 32c II EStG). Diese Begünstigung ist jedoch nur für den Anteil der Gewinneinkünfte am zu versteuernden Einkommen anzuwenden. Die Begünstigung basiert auf Reformmaßnahmen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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