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Anrechnungsverfügung
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auch Abrechnungsverfügung. Sie stellt einen eigenständigen, vollziehbaren Verwaltungsakt dar, auch wenn sie häufig mit dem Steuerbescheid (der Steuerfestsetzung) verbunden wird. Sie lässt erkennen, welche Beträge (Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge, Anrechnungsbeträge) auf die festgesetzte Steuer angerechnet werden. Im Ergebnis führt sie zu einer Zahllast (Leistungsgebot) oder einer Erstattung. – Die Anrechnungsverfügung ist Teil des steuerlichen Erhebungsverfahrens. Sie ist selbstständig mit dem Einspruch (§ 347 I 1 AO) anfechtbar. Davon unberührt bleibt für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bei Einwendungen gegen die Richtigkeit der Anrechnungsverfügung einen Abrechnungsbescheid zu beantragen.
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