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Pauschalierung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuer
Eine Pauschalierung der Einkommensteuer ist bei Kundenbindungsprogrammen und bei Sachzuwendungen möglich.
1. Kundenbindungsprogramme: Auf Antrag des Unternehmens kann der nicht steuerfreie Teil der Sachprämie aus Kundenbindungsprogrammen (z.B. Miles-and-more) ab dem Veranlagungszeitraum 2004 mit 2,25 Prozent pauschal besteuert werden. Die Bemessungsgrundlage ist dabei der gesamte Wert der Prämien, die im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
2. Sachzuwendungen: Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 können Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und an Geschäftspartner sowie deren Arbeitnehmer pauschal besteuert werden. Der Pauschalierungssatz beträgt 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die Vorschriften hierzu sind in § 37b EStG geregelt. Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung ist, dass der Empfänger hierüber informiert wird. Die Zuwendungen werden beim Empfänger steuerlich nicht berücksichtigt. Die Pauschalsteuer ist als Lohnsteuer abzuführen. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig, wenn die Einzelaufwendung bzw. die Summe der Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro übersteigen. Das Pauschalierungswahlrecht bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gilt nicht für Tatbestände wie Firmenwagen, Durchschnittsbewertungen, Rabattgewährungen, Vermögensbeteiligungen etc. sowie nicht für Sachzuwendungen, die der pauschalen Besteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG unterliegen.
Lohnsteuer
vgl. Lohnsteuer.
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