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Formmängel bei Verbraucherkrediten
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Der Verbraucherkreditvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 I Satz 5 Nr. 1 bis 6 BGB vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet von Formmängeln wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich unter bestimmten Umständen der dem Vertrag zugrunde gelegte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von vier v. H.
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